Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen
des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 12.01.2018 zur Kenntnis und
stellt dazu folgendes fest:
Bau- und Kunstmalpflegerische Belange:
Die städtebauliche Planung wurde an den
Anforderungen heutiger Stadtgestaltung (u.a. Belichtung, Belüftung,
Energiewende, Mobilität) entworfen.
Für das Bebauungsgebiet ist kein
Einzeldenkmal oder Bodendenkmal eingetragen.
Auf die historische Siedlungsstruktur
wird insofern Rücksicht genommen, als dass die Erschließungsstraße an Stelle
einer ehemaligen Lagerstraße verläuft. Auf Parzelle 1 wird zudem die neue
Kinderkrippe die damalige Kubatur und Ausrichtung durch einen länglichen
Baukörper mit Ost-/West-Ausrichtung aufnehmen.
(vgl. Überlagerung Luftbild Stalag VIIA
mit Lageplan)
Die nördliche Bebauung liegt auf einer
ehemaligen größtenteils unbebauten Fläche des Stalag VII A, diese wurde zuletzt als
Betriebsfläche eines Betonwerks genutzt.
Bodendenkmalpflege:
Bodeneingriffe werden gering ausfallen,
da keine Keller bei den Gebäuden vorgesehen sind.
Im Bebauungsplan wurde folgender
Hinweis bzgl. Bodendenkmäler ergänzt:
„Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung zutage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 DschG und müssen dem Landesamt unverzüglich gemeldet werden. Für Bodeneingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine denkmalpflegerische Erlaubnis gem. Artikel 7.1. BayDSchG erforderlich.“