Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 12.01.2018 zur Kenntnis und stellt dazu folgendes fest:

 

Bau- und Kunstmalpflegerische Belange:

Die städtebauliche Planung wurde an den Anforderungen heutiger Stadtgestaltung (u.a. Belichtung, Belüftung, Energiewende, Mobilität) entworfen.

 

Für das Bebauungsgebiet ist kein Einzeldenkmal oder Bodendenkmal eingetragen.

 

Auf die historische Siedlungsstruktur wird insofern Rücksicht genommen, als dass die Erschließungsstraße an Stelle einer ehemaligen Lagerstraße verläuft. Auf Parzelle 1 wird zudem die neue Kinderkrippe die damalige Kubatur und Ausrichtung durch einen länglichen Baukörper mit Ost-/West-Ausrichtung aufnehmen.

(vgl. Überlagerung Luftbild Stalag VIIA mit Lageplan)

 

Die nördliche Bebauung liegt auf einer ehemaligen größtenteils unbebauten Fläche  des Stalag VII A, diese wurde zuletzt als Betriebsfläche eines Betonwerks genutzt.

 

Bodendenkmalpflege:

Bodeneingriffe werden gering ausfallen, da keine Keller bei den Gebäuden vorgesehen sind.

 

Im Bebauungsplan wurde folgender Hinweis bzgl. Bodendenkmäler ergänzt:

„Bodendenkmäler, die bei der Verwirklichung zutage kommen, unterliegen der Meldepflicht nach Art. 8 DschG und müssen dem Landesamt unverzüglich gemeldet werden. Für Bodeneingriffe im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine denkmalpflegerische Erlaubnis gem. Artikel 7.1. BayDSchG erforderlich.