Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, Landratsamt Freising, vom 10.05.2017 zur Kenntnis und stellt zu den vorgebrachten Punkten folgendes fest:

Zur Einwendung mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen und Möglichkeiten der Überwindung.

Zu Artenschutz:

zu 1.

Es wird folgende Festsetzung im Bebauungsplan ergänzt:

Um das Ansiedeln von Brutvögeln auf den Baugrundstücken zu verhindern, wird bei Baubeginn im Frühjahr der Zeitraum zwischen Rodung und Abschieben des Oberbodens durch folgende Vergrämungsmaßnahmen überbrückt: In den Baufeldern werden Pfosten im 15 m – Raster eingeschlagen (Endhöhe 1,50 m) und oben mit einem Flatterband versehen. Bei Abschieben des Bodens können die Pfosten wieder entfernt werden. Diese Maßnahme entspricht der Vermeidungsmaßnahme gem. spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung (V2).

Zu Baumschutz:

zu 2.

Es wird folgende Festsetzung im Bebauungsplan ergänzt:

Der als „zu erhalten“ festgesetzte Baumbestand entlang der St 2085 ist während des Baubetriebs vor Beeinträchtigungen zu schützen. Folgende Regelwerke sind dabei zu berücksichtigen: DIN 18920, ZTV Baum, RAS-LP 4.

Außerdem wird in den Festsetzungen ergänzt:

zu 3.

Es ist autochthones Pflanzmaterial zu verwenden.

zu 4.

Geplante Rodungs- und Rückschnittmaßnahmen an Gehölzen haben außerhalb der gesetzlichen Schonzeit, also nur in der Zeit vom 01.10. bis 28.2 zu erfolgen.

Zu Sonstiges:

Es wird in den Hinweisen ergänzt:

zu 5.

Anfallendes Erdmaterial im Zuge der Baufeldfreimachung ist abzufahren und fachgerecht zu entsorgen.

zu 6.

Die geplanten Baumaßnahmen haben in naturschonender Bauweise zu erfolgen. Dabei ist folgendes zu beachten:

-       Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG haben Baumaßnahmen unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf angrenzende Ökosysteme zu erfolgen.

-       Nach (Stark-) Regenereignissen und bei hoher Bodenfeuchtigkeit ist der Betrieb von schweren Baumaschinen auf Acker-, Grün- und Rohbodenflächen zur Vermeidung von zusätzlicher Bodenverdichtung zu unterlassen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG)

-       Gem. § 2 Abs. 1 BNatSchG ist sich generell so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

-       Zur Vermeidung von Störungen gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist die Baustelle mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zu belichten. Generell sind Baumaßnahmen in Dämmerungs- bzw. Nachtstunden jedoch zu vermeiden.

-       Bei allen Baumaßnahmen sind nur inerte, umweltverträgliche Stoffe und Öle zulässig.

Als Festsetzung ist zu ergänzen:

zu 7.

Die Stadt Moosburg erachtet bei Einzelbauanträgen die Einreichung von Freiflächengestaltungsplänen erst bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten für erforderlich. Für Ein- oder Zweifamilienhäuser werden die grünordnerischen Festsetzungen und Pflanzbindungen im Bebauungsplan als ausreichend angesehen.

 

Daher ist folgende textliche Festsetzung im Bebauungsplan unter Punkt D.2 zu ergänzen:

Mit den Einzelbauanträgen bei Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten ist ein Freiflächengestaltungsplan mit einzureichen.

 

Zu sonstige fachliche Information und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit:

zu 8.

Beginn und Ende der Baumaßnahmen werden der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich angezeigt.

zu 9.

Im Anschluss an die Fertigstellung der Ausgleichsmaßnahmen wird ein gemeinsamer Abnahmetermin mit der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt.

zu 10.

Es werden die Festsetzungen durch Text als auch die Begründung mit Umweltbericht und die saP dahingehend überarbeitet und ergänzt, dass die CEF-Maßnahme „Wiesenschafstelze“ nach Stellungnahme der UNB nicht mehr erforderlich ist.

zu 11.

Die Stadt Moosburg nimmt zur Kenntnis, dass weitergehende Auflagen die sich aufgrund der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Artenschutzes ergeben sollten, vorbehalten bleiben.

zu12.

Die Stadt Moosburg nimmt zur Kenntnis, dass nach Erreichen des Zielzustandes der Ausgleichsflächen die Flächen auch durch landwirtschaftliche Förderprogramme (VNP, KULAP) weiter gepflegt werden können.