Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 1

Beschluss:

Die unter „Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen“ getroffenen Aussagen in der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 41, Immissionsschutzbehörde vom 12.09.2017 nimmt der Stadtrat zur Kenntnis und stellt nach Abstimmung mit dem Büro BL-Consult Piening GmbH folgendes fest.

Der Empfehlung zur Festsetzung der Erbringung eines schalltechnischen Nachweises wird nicht gefolgt. Hierzu liegt eine einschlägige Rechtsprechung vor, z. B. Bayerischer VGH, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. 1 N 01.590. Unter I., Ziffer 5., (im Text auf Seite 13) wird dargelegt, dass die Festsetzung von schalltechnischen Nachweisen ungültig ist, weil der Kommune hierfür die Rechtsetzungsbefugnis fehle, und auch unter „Hinweise“ wäre eine Verpflichtung zur Vorlage schalltechnischer Nachweise unzutreffend, da es eine solche Vorlagepflicht nicht gäbe.

Des Weiteren wird von Seiten der Immissionsschutzbehörde im Landratsamt Freising empfohlen, dass das Wohngebiet nicht zugunsten des Sondergebiets in der Weise Rücksicht nehmen sollte, dass Immissionskonflikte durch vorbeugenden Maßnahmen im WA vermeiden werden. Vielmehr sollte über einen Verzicht auf Nachtanlieferungen im Sondergebiet nachgedacht werden. Erfahrungsgemäß werden jedoch Nachtanlieferungen (z. B. von Frischwaren wie Obst und Gemüse, auch von Backwaren) in der Regel gewünscht. Das Verbot von Nachtanlieferungen würde einen Standortnachteil darstellen. Eine Lösungsmöglichkeit wäre, am Nordrand des Wohngebiets z. B. durch in Ost-West-Richtung gestreckten Gebäuden mit einhüftigen Erschließungen (Laubengang im Norden) attraktive Wohnformen zu verwirklichen, die großteils auch ohne zusätzliche Vorbauten auskommen würden. Der Empfehlung wird dahin gehend gefolgt, die Formulierung aus der Abwägung in die Begründung redaktionell aufzunehmen.

Ferner wird folgende Ergänzung der Festsetzung Ziffer 7.2 (3) vorgeschlagen:

„b …… Diese dürfen nicht als eigenständige Aufenthaltsräume gestaltet werden.“

Der Stadtrat beschießt, die vorgeschlagene Änderung im Satzungstext bzw. in der Begründung redaktionell zu ergänzen. Weitere Änderungen sind nicht veranlasst.