Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Änderung Flächennutzungsplan:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des SG 41 – Immissionsschutzbehörde, Landratsamt Freising, vom 18.08.2016 und die damit einhergehende Aussage, dass zu der Flächennutzungsplanänderung keine Äußerung erfolgt, zur Kenntnis.

 

Aufstellung Bebauungsplan:

Die nachfolgenden Aussagen und Bewertungen sind einer Stellungnahme des Planungsbüros Planungsgruppe Strasser GmbH entnommen.

Nach Abstimmung mit der Lärmschutzberatung Steger + Partner GmbH ist festzustellen, dass der Auffassung der Immissionsschutzbehörde, wonach grundsätzlich alle Flächen innerhalb des Geltungsbereiches, auf denen anlagenbezogene Geräusche entstehen könnten, die Kontingentflächen einbezogen werden müssen, nicht gefolgt werden kann. Die Flächen, die außerhalb der Kontingentflächen noch für eine Nutzung zur Verfügung stehen, sind nicht groß genug, um hier eigene Anlagen oder Betriebe entstehen zu lassen. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um Nebeneinrichtungen (Zufahrten, Stellplätze etc.) zu den großflächig kontingentierten Anlagenbereichen. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ist von jedem Betrieb der Nachweis zu führen, dass die Immissionskontingente an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten, die sich aus den innerhalb der Kontingentflächen festgesetzten Emissionskontingenten bei einer Berechnung nach DIN 45691 ergeben, durch die Beurteilungspegel aller Anlagen des Betriebes eingehalten werden. Hierbei sind sowohl Anlagenteile zu berücksichtigen, die sich innerhalb der Kontingentflächen befinden als auch diejenigen (untergeordneten Teilanlagen) die sich im Bereich der nicht öffentlichen Erschließungsfläche befinden. Durch dieses hinreichend bestimmt festgesetzte Verfahren im Bebauungsplan ist gewährleistet, dass auch zukünftig in der Summe ein Geräusch aus Anlagen nach TA-Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten werden.

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des SG 41 – Immissionsschutzbehörde, Landratsamt Freising, vom 18.08.2016 zur Kenntnis und beschließt, dass kein Änderungsbedarf an den Festsetzungen des Bebauungsplanes besteht.