Beschluss:
Änderung Flächennutzungsplan:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des SG 41 –
Immissionsschutzbehörde, Landratsamt Freising, vom 18.08.2016 und die damit
einhergehende Aussage, dass zu der Flächennutzungsplanänderung keine Äußerung
erfolgt, zur Kenntnis.
Aufstellung Bebauungsplan:
Die nachfolgenden Aussagen und Bewertungen sind
einer Stellungnahme des Planungsbüros Planungsgruppe Strasser GmbH entnommen.
Nach
Abstimmung mit der Lärmschutzberatung Steger + Partner GmbH ist festzustellen,
dass der Auffassung der Immissionsschutzbehörde, wonach grundsätzlich alle
Flächen innerhalb des Geltungsbereiches, auf denen anlagenbezogene Geräusche
entstehen könnten, die Kontingentflächen einbezogen werden müssen, nicht
gefolgt werden kann. Die Flächen, die außerhalb der Kontingentflächen noch für eine
Nutzung zur Verfügung stehen, sind nicht groß genug, um hier eigene Anlagen
oder Betriebe entstehen zu lassen. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um
Nebeneinrichtungen (Zufahrten, Stellplätze etc.) zu den großflächig
kontingentierten Anlagenbereichen. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ist
von jedem Betrieb der Nachweis zu führen, dass die Immissionskontingente an den
umliegenden maßgeblichen Immissionsorten, die sich aus den innerhalb der
Kontingentflächen festgesetzten Emissionskontingenten bei einer Berechnung nach
DIN 45691 ergeben, durch die Beurteilungspegel aller Anlagen des Betriebes
eingehalten werden. Hierbei sind sowohl Anlagenteile zu berücksichtigen, die
sich innerhalb der Kontingentflächen befinden als auch diejenigen (untergeordneten
Teilanlagen) die sich im Bereich der nicht öffentlichen Erschließungsfläche
befinden. Durch dieses hinreichend bestimmt festgesetzte Verfahren im
Bebauungsplan ist gewährleistet, dass auch zukünftig in der Summe ein Geräusch
aus Anlagen nach TA-Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten die zulässigen
Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm eingehalten werden.
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des SG 41 –
Immissionsschutzbehörde, Landratsamt Freising, vom 18.08.2016 zur Kenntnis und
beschließt, dass kein Änderungsbedarf an den Festsetzungen des Bebauungsplanes besteht.