Beschluss:
Der Stadtrat stellt fest, dass zu dem beantragten Bauvorhaben § 246 Abs. 9 BauGB nicht anwendbar ist und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern.
Beschluss:
Der Stadtrat stellt fest, dass zu dem beantragten Bauvorhaben § 246 Abs. 9 BauGB nicht anwendbar ist und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern.