Beschluss: Abgelehnt

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Beschluss:

Der BA nimmt den Bauantrag zur Errichtung eines weiteren Mehrfamilienwohnhauses zur Kenntnis. Das geplante Vorhaben fügt sich hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung nicht

in die prägende, nähere Umgebung nach § 34 BauGB ein.

Durch das geplante Vorhaben würde am Ortsrand von Thonstetten in isolierter Weise eine Wohnblocksiedlung entstehen, die nach § 15 BauNVO unzulässig ist, da die baulichen Anlagen insgesamt hinsichtlich Umfang und Anzahl bodenrechtliche Spannungen auslösen können und der Eigenart des Ortsteils, welcher im Flächennutzungsplan als Dorfmischgebiet definiert ist, widersprechen.

Der BA verweigert demzufolge zu dem beantragten Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen, da sich das Maß der baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung einfügt und die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 15 BauNVO nicht gegeben sind.