Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0

Beschluss 1:

Dem Stadtrat liegen sämtliche Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vor und er hat diese zur Kenntnis genommen. Die Einwendungen des Wasserwirtschaftsamtes wurden in die Begründung eingearbeitet. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 137 BauGB analog § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Einwände vorgebracht.

Der Stadtrat beschließt, dass auf das Verlesen sämtlicher Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet wird.

 

Beschlossen     Ja: 21  Nein: 0

 

Beschluss 2:

Der Stadtrat billigt die in der Begründung zur Sanierungssatzung genannten Ziele und Zwecke der Sanierung in der Fassung vom 01.12.2021.

Diese wurden auf Grundlage der städtebaulichen Untersuchung zur Evaluierung des Sanierungsprozesses und Fortschreibung der Sanierungsziele sowie der gemäß §§ 137 und 139 BauGB durchgeführten Anhörung und damit in Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, aufgestellt.

 

Beschlossen      Ja: 21  Nein: 0 

 

Beschluss 3:
Der Stadtrat beschließt die Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt“ vom 28.07.1994 bzw. 14.05.1997. Die Sanierungssatzung „Altstadt“ verliert mit der Rechtsverbindlichkeit der Sanierungssatzung „Historischer Stadtkern“ ihre Gültigkeit.

 

Beschlossen      Ja: 21  Nein: 0 

 

Beschluss 4:
Der Stadtrat beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Historischer Stadtkern“ gemäß § 142 Abs. 3 BauGB als Satzung. Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 2 BauGB Anwendung. Der Satzungstext und der Plan zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes sind Bestandteil des Beschlusses.

Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB zunächst auf 15 Jahre befristet.