Beschluss 1:
Dem Stadtrat liegen sämtliche Stellungnahmen der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung vor und er hat diese zur Kenntnis genommen. Die
Einwendungen des Wasserwirtschaftsamtes wurden in die Begründung eingearbeitet.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 137 BauGB analog § 3 Abs. 2
BauGB wurden keine Einwände vorgebracht.
Der Stadtrat beschließt, dass auf das Verlesen sämtlicher Stellungnahmen
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung verzichtet wird.
Beschlossen Ja:
21 Nein: 0
Beschluss 2:
Der Stadtrat billigt die in der Begründung zur Sanierungssatzung
genannten Ziele und Zwecke der Sanierung in der Fassung vom 01.12.2021.
Diese wurden auf Grundlage der städtebaulichen Untersuchung zur
Evaluierung des Sanierungsprozesses und Fortschreibung der Sanierungsziele
sowie der gemäß §§ 137 und 139 BauGB durchgeführten Anhörung
und damit in Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, aufgestellt.
Beschlossen Ja: 21
Nein: 0
Beschluss 3:
Der
Stadtrat beschließt die Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt“ vom
28.07.1994 bzw. 14.05.1997. Die Sanierungssatzung „Altstadt“ verliert mit der
Rechtsverbindlichkeit der Sanierungssatzung „Historischer Stadtkern“ ihre
Gültigkeit.
Beschlossen Ja: 21
Nein: 0
Beschluss 4:
Der Stadtrat beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Historischer Stadtkern“ gemäß § 142 Abs. 3 BauGB als Satzung. Die Sanierung
wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Vorschriften des § 144 BauGB
über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von
§ 144 Abs. 2 BauGB Anwendung. Der Satzungstext und der Plan zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes sind Bestandteil des Beschlusses.
Die Durchführung der Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3
BauGB zunächst auf 15 Jahre befristet.