Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Fortschreibung der Sanierungsziele
sowie die Erarbeitung einer neuen Sanierungssatzung. Gemäß § 141 Abs. 2 BauGB
wird von Vorbereitenden Untersuchungen abgesehen sofern hinreichende
Beurteilungsunterlagen vorliegen. Diese sind zu ermitteln und
zusammenzustellen. Der Untersuchungsumgriff umfasst das bestehende
Sanierungsgebiet „Altstadt“.
Im Rahmen der Erarbeitung wird die Durchführung der Anhörung der
Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 137 und 139 BauGB
beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Anhörung frist- und
verfahrensgerecht durchzuführen.