Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 8

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom 14.09.2020, eingegangen am 17.09.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass die von einem Gebiet ausgehenden zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen, dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Es wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten erarbeitet, dessen Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbeitet werden müssen. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen im Wohngebiet nicht mit unzulässigen Immissionen zu rechnen ist.

 

Der Stadtrat stellt außerdem fest, dass die Bedenken zur Außenbeleuchtung des Betriebsgeländes zur Kenntnis genommen werden. Um hier nachteilige Auswirkungen auf das Wohngebiet auszuschließen, muss der Vorhabenträger ein entsprechendes Gutachten erstellen, dessen Ergebnisse in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind.