Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 8

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom 13.09.2020, eingegangen am 16.09.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass es zwar richtig sei, dass der Bebauungsplan nur die seitliche Wandhöhe festsetzt und nicht die Firsthöhe oder höchste Höhe der Gebäude. Dennoch schafft der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem ebenfalls geltenden Vorhaben- und Erschließungsplan die Voraussetzung für ein Vorhaben, das über diese beiden Pläne klar eingegrenzt ist. Im Zusammenspiel dieser beiden Pläne ergibt sich, dass die Höhe der angesprochenen Halle eine Firsthöhe von 13 m nicht überschreiten darf. Daher sind die in der Stellungnahme erwähnten Baukörper nicht zulässig. Dennoch wird der Bebauungsplan hinsichtlich der Firsthöhe der Gebäude ergänzt.

Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen orientieren sich an der vom Vorhabenträger vorgelegten Planung, die den aktuellen Anforderungen an den Produktionsablauf genügt und die nachvollziehbar dargelegt wurden.