Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom
13.09.2020, eingegangen am 16.09.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass es
zwar richtig sei, dass der Bebauungsplan nur die seitliche Wandhöhe festsetzt
und nicht die Firsthöhe oder höchste Höhe der Gebäude. Dennoch schafft der
vorhabenbezogene Bebauungsplan im Zusammenhang mit dem ebenfalls geltenden
Vorhaben- und Erschließungsplan die Voraussetzung für ein Vorhaben, das über
diese beiden Pläne klar eingegrenzt ist. Im Zusammenspiel dieser beiden Pläne
ergibt sich, dass die Höhe der angesprochenen Halle eine Firsthöhe von 13 m
nicht überschreiten darf. Daher sind die in der Stellungnahme erwähnten
Baukörper nicht zulässig. Dennoch wird der Bebauungsplan hinsichtlich der
Firsthöhe der Gebäude ergänzt.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Wandhöhen orientieren sich an der vom
Vorhabenträger vorgelegten Planung, die den aktuellen Anforderungen an den
Produktionsablauf genügt und die nachvollziehbar dargelegt wurden.