Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom
14.09.2020, eingegangen am 16.09.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass die Erweiterung der Gewerbefläche ebenso wie der Bestand
über die neue Erschließungsstraße unmittelbar an die Staatsstraße ST 2082
angebunden sei. Diese überregionale Straße ist zur Aufnahme des zusätzlichen
Verkehrs geeignet. Mit der neuen Erschließungsstraße ist zudem für das
angrenzende Wohngebiet eine deutliche Entlastung entstanden.
Über den Bebauungsplan kann keine
Verkehrsregelung erfolgen. Dennoch ist bereits eine Entlastung des Wohngebietes
durch die Anlage der neuen Zufahrt und Schließung der bestehenden Zufahrt
erfolgt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit ELA zu prüfen, wie
sich die Verkehrslenkung in Zukunft weiter verbessern lässt.
Der Stadtrat stellt ferner fest, dass die von einem Gebiet ausgehenden
zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art der
baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen,
dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Daher bestimmt also
der Schutzanspruch der schutzwürdigen Nutzung die zulässigen Immissionen und
nicht in erster Linie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Gebiet, von
dem die Emissionen ausgehen. Es wurde zwischenzeitlich ein
Schallschutzgutachten erarbeitet, dessen Ergebnisse in den Bebauungsplan
eingearbeitet werden müssen. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Einhaltung
der Auflagen im Wohngebiet nicht mit unzulässigen Immissionen zu rechnen ist.