Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom
14.09.2020, eingegangen am 16.09.2020,
zur Kenntnis und stellt fest, dass die von einem Gebiet ausgehenden
zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art der
baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen,
dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Daher bestimmt also
der Schutzanspruch der schutzwürdigen Nutzung die zulässigen Immissionen und
nicht in erster Linie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Gebiet, von
dem die Emissionen ausgehen.
Der Stadtrat stellt ferner fest, dass die Erweiterung der Gewerbefläche
ebenso wie der Bestand über die neue Erschließungsstraße unmittelbar an die
Staatsstraße ST 2082 angebunden sei. Diese überregionale Straße ist zur
Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs geeignet. Mit der neuen Erschließungsstraße
ist zudem für das angrenzende Wohngebiet eine deutliche Entlastung entstanden.
Über den Bebauungsplan kann keine Verkehrsregelung erfolgen. Dennoch ist bereits eine Entlastung des Wohngebietes durch die Anlage der neuen Zufahrt und Schließung der bestehenden Zufahrt erfolgt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit ELA zu prüfen, wie sich die Verkehrslenkung in Zukunft weiter verbessern lässt.