Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 8

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom 12.09.2020, eingegangen am 14.09.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass die von einem Gebiet ausgehenden zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen, dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Es wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten erarbeitet, dessen Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbeitet werden müssen. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen im Wohngebiet nicht mit unzulässigen Immissionen zu rechnen ist.

 

Der Stadtrat stellt ferner fest, dass es sich bei der Firma ELA um einen Betrieb handelt, der in einem Gewerbegebiet untergebracht werden kann. Hierbei ist die typisierende Systematik der Benutzungsverordnung zu berücksichtigen, die Gewerbebetriebe als nicht erheblich belästigend charakterisiert. Im Übrigen setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine allgemeine Art der baulichen Nutzung fest, sondern begründet die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der Firma ELA.