Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom
12.09.2020, eingegangen am 14.09.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass die
von einem Gebiet ausgehenden zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der
festgesetzten Art der baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so
bemessen sein müssen, dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt
bleibt. Es wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten erarbeitet, dessen
Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbeitet werden müssen. Dadurch ist
sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen im Wohngebiet nicht mit
unzulässigen Immissionen zu rechnen ist.
Der Stadtrat stellt ferner fest, dass es sich bei der Firma ELA um einen
Betrieb handelt, der in einem Gewerbegebiet untergebracht werden kann. Hierbei
ist die typisierende Systematik der Benutzungsverordnung zu berücksichtigen,
die Gewerbebetriebe als nicht erheblich belästigend charakterisiert. Im Übrigen
setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine allgemeine Art der baulichen
Nutzung fest, sondern begründet die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der
Firma ELA.