Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 7

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom 11.09.2020, eingegangen am 15.09.2020 zur Kenntnis und stellt fest, dass  die von einem Gebiet ausgehenden zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen, dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Daher bestimmt also der Schutzanspruch der schutzwürdigen Nutzung die zulässigen Immissionen und nicht in erster Linie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Gebiet, von dem die Emissionen ausgehen.

Es wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten erarbeitet, dessen Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbeitet werden müssen. Dadurch ist sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen im Wohngebiet nicht mit unzulässigen Immissionen zu rechnen ist.

 

Der Stadtrat stellt ferner fest, dass über den Bebauungsplan keine Verkehrsregelung erfolgen kann. Dennoch ist bereits eine Entlastung des Wohngebietes durch die Anlage der neuen Zufahrt und Schließung der bestehenden Zufahrt erfolgt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit ELA zu prüfen, wie sich die Verkehrslenkung in Zukunft weiter verbessern lässt.

 

Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass hinsichtlich der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild der Umweltbericht dahingehend zu ergänzen ist, dass die Auswirkung mit „hoch“ eingestuft werden.

 

Der Stadtrat stellt außerdem fest, dass es unbestritten sei, dass die Erweiterung der gewerblichen Fläche zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Hier setzt der Bebauungsplan Minimierungsmaßnahmen fest, die aber keinen vollständigen Ausgleich erreichen können. Die verbleibenden Auswirkungen kann die Stadt Moosburg in Kauf nehmen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass es keinen Anspruch auf dauerhafte Aufrechterhaltung einer bestimmten städtebaulichen Situation gibt. Anhaltspunkte, dass es sich hier um einen unzumutbaren Wertverlust der Immobilie handelt, der die Zulässigkeit der städtischen Planung in Frage stellen könnte, sieht der Stadtrat hier nicht.

 

Ferner stellt der Stadtrat fest, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Mindestqualität der zu pflanzenden Bäume (Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm) bedeutet, dass die Bäume, z.B. Spitz-Ahorn, im Jahr der Pflanzung eine Größe von ca. 6 -6,5 m aufweisen. Der Jahreszuwachs liegt bei 60-120 cm, je nach Jahresklima. Aufgrund der Unterpflanzung mit naturnahen Heckenelementen ist gewährleistet, dass eine dichte Bepflanzung entsteht mit einer Heckenhöhe von ca. 4-5 m kombiniert mit Bäumen, die eine Endwuchshöhe von weit mehr als 20 m erreichen.

 

Der Stadtrat stellt außerdem fest, dass es nicht prognostizierbar sei, ob die zusätzlichen Mitarbeiter der Fa. ELA alle durch Zuzug gewonnen werden müssen. Das geplante Wachstum der Firma wird sich zudem über einige Jahre verteilen. Selbst wenn die neuen Mitarbeiter ausschließlich durch Zuzug zu gewinnen wären, würde sich ein solcher Einwohnerzuwachs aber in einem für Moosburg nicht unüblichen Rahmen bewegen. Hinsichtlich der angesprochenen Betreuungsplätze muss die Stadt ihre gesetzliche Verpflichtung völlig unabhängig vom Bebauungsplan der Fa. ELA erfüllen.