Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom
11.09.2020, eingegangen am 15.09.2020 zur Kenntnis und stellt fest, dass die von einem Gebiet
ausgehenden zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art
der baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen,
dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Daher bestimmt also
der Schutzanspruch der schutzwürdigen Nutzung die zulässigen Immissionen und
nicht in erster Linie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Gebiet, von
dem die Emissionen ausgehen.
Es wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten erarbeitet, dessen
Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbeitet werden müssen. Dadurch ist
sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen im Wohngebiet nicht mit
unzulässigen Immissionen zu rechnen ist.
Der Stadtrat stellt ferner fest, dass über den Bebauungsplan keine
Verkehrsregelung erfolgen kann. Dennoch ist bereits eine Entlastung des
Wohngebietes durch die Anlage der neuen Zufahrt und Schließung der bestehenden
Zufahrt erfolgt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit ELA zu
prüfen, wie sich die Verkehrslenkung in Zukunft weiter verbessern lässt.
Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass hinsichtlich der
Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild der Umweltbericht dahingehend
zu ergänzen ist, dass die Auswirkung mit „hoch“ eingestuft werden.
Der Stadtrat stellt außerdem fest, dass es unbestritten sei, dass die
Erweiterung der gewerblichen Fläche zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
führt. Hier setzt der Bebauungsplan Minimierungsmaßnahmen fest, die aber keinen
vollständigen Ausgleich erreichen können. Die verbleibenden Auswirkungen kann
die Stadt Moosburg in Kauf nehmen.
Der Stadtrat stellt fest, dass es keinen Anspruch auf dauerhafte
Aufrechterhaltung einer bestimmten städtebaulichen Situation gibt.
Anhaltspunkte, dass es sich hier um einen unzumutbaren Wertverlust der
Immobilie handelt, der die Zulässigkeit der städtischen Planung in Frage
stellen könnte, sieht der Stadtrat hier nicht.
Ferner stellt der Stadtrat fest, dass die im Bebauungsplan festgesetzte
Mindestqualität der zu pflanzenden Bäume (Hochstamm, Stammumfang 20-25 cm)
bedeutet, dass die Bäume, z.B. Spitz-Ahorn, im Jahr der Pflanzung eine Größe
von ca. 6 -6,5 m aufweisen. Der Jahreszuwachs liegt bei 60-120 cm, je nach
Jahresklima. Aufgrund der Unterpflanzung mit naturnahen Heckenelementen ist
gewährleistet, dass eine dichte Bepflanzung entsteht mit einer Heckenhöhe von
ca. 4-5 m kombiniert mit Bäumen, die eine Endwuchshöhe von weit mehr als 20 m
erreichen.
Der Stadtrat stellt außerdem fest, dass es nicht prognostizierbar sei,
ob die zusätzlichen Mitarbeiter der Fa. ELA alle durch Zuzug gewonnen werden
müssen. Das geplante Wachstum der Firma wird sich zudem über einige Jahre
verteilen. Selbst wenn die neuen Mitarbeiter ausschließlich durch Zuzug zu
gewinnen wären, würde sich ein solcher Einwohnerzuwachs aber in einem für
Moosburg nicht unüblichen Rahmen bewegen. Hinsichtlich der angesprochenen
Betreuungsplätze muss die Stadt ihre gesetzliche Verpflichtung völlig
unabhängig vom Bebauungsplan der Fa. ELA erfüllen.