Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahmen des privaten Einwands vom
13.09.2020, eingegangen am 14.09.2020,
zur Kenntnis und stellt fest, dass die von einem
Gebiet ausgehenden zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der
festgesetzten Art der baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so
bemessen sein müssen, dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt
bleibt. Es wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten erarbeitet, dessen
Ergebnisse in den Bebauungsplan eingearbeitet werden müssen. Dadurch ist
sichergestellt, dass bei Einhaltung der Auflagen im Wohngebiet nicht mit
unzulässigen Immissionen zu rechnen ist.
Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass es unbestritten sei, dass die
Erweiterung der gewerblichen Fläche zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
führt. Hier setzt der Bebauungsplan Minimierungsmaßnahmen fest, die aber keinen
vollständigen Ausgleich erreichen können. Die verbleibenden Auswirkungen kann
die Stadt Moosburg in Kauf nehmen.
Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass die Erweiterung der
Gewerbefläche ebenso wie der Bestand über die neue Erschließungsstraße
unmittelbar an die Staatsstraße ST 2082 angebunden sei. Diese überregionale
Straße ist zur Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs geeignet. Mit der neuen Erschließungsstraße
ist zudem für das angrenzende Wohngebiet eine deutliche Entlastung entstanden.
Der Stadtrat stellt fest, dass über den Bebauungsplan keine Verkehrsregelung
erfolgen kann. Dennoch ist bereits eine Entlastung des Wohngebietes durch die Anlage
der neuen Zufahrt und Schließung der bestehenden Zufahrt erfolgt. Die
Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit ELA zu prüfen, wie sich die
Verkehrslenkung in Zukunft weiter verbessern lässt.
Zum Thema Flächenverbrauch stellt der
Stadtrat fest, dass sich die Stadt im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplanes
ausführlich auseinandergesetzt hat. Hierzu ist festzustellen, dass nicht
zuletzt im Ergebnis der Diskussion mit dem Nachbarn, der ja ursprünglich
angedachte Erweiterungsbereich von 3,7 ha auf 2,45 ha deutlich verkleinert
wurde. Diese Fläche entspricht dem aktuellen Flächenbedarf der Fa. ELA und
schafft hierbei keine Vorratsflächen. Insofern ist eine weitere Verkleinerung
der Erweiterungsfläche nicht sinnvoll möglich.