Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom
11.09.2020, eingegangen am 14.09.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass es
unbestritten sei, dass die Erweiterung der gewerblichen Fläche zur
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Hier setzt der Bebauungsplan
Minimierungsmaßnahmen fest, die aber keinen vollständigen Ausgleich erreichen
können. Die verbleibenden Auswirkungen kann die Stadt Moosburg in Kauf nehmen.
Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass die im Bebauungsplan festgesetzten
Wandhöhen sich an der vom Vorhabenträger vorgelegten Planung orientieren, die
den aktuellen Anforderungen an den Produktionsablauf genügt und die
nachvollziehbar dargelegt wurden.
Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass mit möglichen Alternativen
sich der Stadtrat im Vorfeld der Planung bereits auseinandergesetzt hat. Bei
seiner Entscheidung ist der Stadtrat davon ausgegangen, dass eine Erweiterung
im Bereich des bestehenden Standortes sinnvoll sei, da durch eine Aufteilung
auf 2 Standorte erheblicher Verkehr - ggf. auch Leerfahrten - durch Fahrten
zwischen den beiden Standorten verursacht würden. Im direkten Anschluss an den
bestehenden Standort steht aber nur die nun gewählte Fläche tatsächlich zur
Verfügung.
Außerdem stellt der Stadtrat fest, dass ebenso geprüft wurde, ob die
nördlich angrenzende bestehende Gewerbefläche im Zuge einer Konversion für die
geplante Erweiterung zur Verfügung stehe. Der Eigentümer der Fläche hat
mitgeteilt, dass er nicht an die Firma ELA verkaufen wird. Selbst wenn ein
Erwerb möglich wäre, wären die bestehenden Gebäude bzw. Hallen nicht für die
Firma ELA nutzbar und müssten zunächst beseitigt werden, da ihre Maße für ELA
nicht ausreichend sind und der bauliche Zustand keine sinnvolle
Weiterverwendung für ELA möglich macht. Hier sind zusätzlich derzeit noch
Nutzer vorhanden, die den Standort nicht kurzfristig verlassen könnten.
Insofern wäre also selbst bei einem möglichen Erwerb der Fläche eine
Nutzbarkeit durch ELA im erforderlichen Zeitraum nicht möglich.
Der Stadtrat stellt ferner fest, dass die von einem Gebiet ausgehenden
zulässigen Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art der
baulichen Nutzung des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen,
dass der Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Daher bestimmt also
der Schutzanspruch der schutzwürdigen Nutzung die zulässigen Immissionen und
nicht in erster Linie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Gebiet, von
dem die Emissionen ausgehen.
Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass
beim erwähnten Zuschnitt der Buchenhecke es sich um einen ohne Genehmigung
zulässigen Pflegeschnitt handelt, die Hecke ist in diesem Zug nicht beseitigt
worden. Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Pfrombach setzt auch nicht fest, dass
hier eine Hecke in einer bestimmten Höhe zu erhalten sei.
Über den Bebauungsplan kann keine
Verkehrsregelung erfolgen. Dennoch ist bereits eine Entlastung des Wohngebietes
durch die Anlage der neuen Zufahrt und Schließung der bestehenden Zufahrt
erfolgt. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit ELA zu prüfen, wie
sich die Verkehrslenkung in Zukunft weiter verbessern lässt.