Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des privaten Einwands vom
18.08.2020, eingegangen am 20.08.2020, zur Kenntnis und stellt fest, dass die von einem Gebiet ausgehenden zulässigen
Geräuschemissionen unabhängig von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung
des emittierenden Gebietes immer so bemessen sein müssen, dass der
Schutzanspruch eines Wohngebietes gewahrt bleibt. Daher bestimmt also der
Schutzanspruch der schutzwürdigen Nutzung die zulässigen Immissionen und nicht
in erster Linie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Gebiet, von dem die
Emissionen ausgehen.
Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass beim erwähnten Zuschnitt der
Buchenhecke es sich um einen ohne Genehmigung zulässigen Pflegeschnitt handelt,
die Hecke ist in diesem Zug nicht beseitigt worden. Der Bebauungsplan
Gewerbegebiet Pfrombach setzt auch nicht fest, dass hier eine Hecke in einer
bestimmten Höhe zu erhalten sei.
Der Stadtrat stellt ferner fest, dass die Zufahrt über die Naustraße
nicht mehr genutzt wird. Ein zusätzlicher Parkplatz ist, wie aus dem Vorhaben-
und Erschließungsplan ersichtlich, auf dem neuen Grundstück geplant. Die Erweiterung der Gewerbefläche ist ebenso
wie der Bestand über die neue Erschließungsstraße unmittelbar an die
Staatsstraße ST 2082 angebunden. Diese überregionale Straße ist zur Aufnahme
des zusätzlichen Verkehrs geeignet. Mit der neuen Erschließungsstraße ist zudem
für das angrenzende Wohngebiet eine deutliche Entlastung entstanden.
Über den Bebauungsplan kann keine Verkehrsregelung erfolgen. Dennoch ist
bereits eine Entlastung des Wohngebietes durch die Anlage der neuen Zufahrt und
Schließung der bestehenden Zufahrt erfolgt. Die Stadtverwaltung wird
beauftragt, gemeinsam mit ELA zu prüfen, wie sich die Verkehrslenkung in
Zukunft weiter verbessern lässt.