Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42,
Untere Naturschutzbehörde, vom 08.09.2020, eingegangen am 14.09.2020 zur 12.
Änderung des Flächennutzungsplans zur Kenntnis und stellt dazu folgendes fest:
Die Auswirkungen der geplanten Entwicklung auf das Landschaftsbild und
die weiteren Schutzgüter werden in der Begründung und im Umweltbericht bereits
ausführlich gewürdigt. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind
Grünflächen dargestellt, die einen Beitrag zur Minimierung des Eingriffes in
das Landschaftsbild leisten können. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffes
in das Landschaftsbild kann nicht erreicht werden, verbleibende Auswirkungen
nimmt der Stadtrat in Kauf.
Auf der Ebene des Bebauungsplanes sind die Maßnahmen zur Minimierung zu
konkretisieren.
Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass man sich mit möglichen
Alternativen im Vorfeld der Planung bereits auseinandergesetzt hat. Bei der
Entscheidung ist man davon ausgegangen, dass eine Erweiterung im Bereich des
bestehenden Standortes sinnvoll wäre, da durch eine Aufteilung auf 2 Standorte
erheblicher Verkehr - ggf. auch Leerfahrten - durch Fahrten zwischen den beiden
Standorten verursacht würde. Im direkten Anschluss an den bestehenden Standort
steht aber nur die nun gewählte Fläche tatsächlich zur Verfügung.
Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass ebenso geprüft wurde, ob die
nördlich angrenzende bestehende Gewerbefläche im Zuge einer Konversion für die
geplante Erweiterung zur Verfügung stehe. Der Eigentümer der Fläche hat
mitgeteilt, dass er nicht an die Firma ELA verkaufen wird. Selbst wenn ein
Erwerb möglich wäre, wären die bestehenden Gebäude bzw. Hallen nicht für die
Firma ELA nutzbar und müssten zunächst beseitigt werden, da ihre Maße für ELA
nicht ausreichend sind und der bauliche Zustand keine sinnvolle
Weiterverwendung für ELA möglich macht. Hier sind zusätzlich derzeit noch
Nutzer vorhanden, die den Standort nicht kurzfristig verlassen könnten.
Insofern wäre also selbst bei einem möglichen Erwerb der Fläche eine
Nutzbarkeit durch ELA im erforderlichen Zeitraum nicht möglich.
Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass die Untere Naturschutzbehörde
mit der Kompensationsberechnung einverstanden ist.
Die Darstellung einer Grünfläche ist auf der Ebene des Bebauungsplanes
ausreichend, da sie das planerische Ziel der Stadt zeigt, hier keine Bebauung
zu ermöglichen. Eine Darstellung als Ausgleichsfläche ist nicht erforderlich,
zumal auf der Ebene des Flächennutzungsplanes noch keine abschließende
Entscheidung über die Lage Ausgleichsflächen getroffen werden muss.
Die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erfolgt auf der
Ebene des Bebauungsplanes.