Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 8

Beschluss:

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Untere Naturschutzbehörde, vom 08.09.2020, eingegangen am 14.09.2020 zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans zur Kenntnis und stellt dazu folgendes fest:

Die Auswirkungen der geplanten Entwicklung auf das Landschaftsbild und die weiteren Schutzgüter werden in der Begründung und im Umweltbericht bereits ausführlich gewürdigt. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind Grünflächen dargestellt, die einen Beitrag zur Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild leisten können. Ein vollständiger Ausgleich des Eingriffes in das Landschaftsbild kann nicht erreicht werden, verbleibende Auswirkungen nimmt der Stadtrat in Kauf.

Auf der Ebene des Bebauungsplanes sind die Maßnahmen zur Minimierung zu konkretisieren.

 

Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass man sich mit möglichen Alternativen im Vorfeld der Planung bereits auseinandergesetzt hat. Bei der Entscheidung ist man davon ausgegangen, dass eine Erweiterung im Bereich des bestehenden Standortes sinnvoll wäre, da durch eine Aufteilung auf 2 Standorte erheblicher Verkehr - ggf. auch Leerfahrten - durch Fahrten zwischen den beiden Standorten verursacht würde. Im direkten Anschluss an den bestehenden Standort steht aber nur die nun gewählte Fläche tatsächlich zur Verfügung.

 

Des Weiteren stellt der Stadtrat fest, dass ebenso geprüft wurde, ob die nördlich angrenzende bestehende Gewerbefläche im Zuge einer Konversion für die geplante Erweiterung zur Verfügung stehe. Der Eigentümer der Fläche hat mitgeteilt, dass er nicht an die Firma ELA verkaufen wird. Selbst wenn ein Erwerb möglich wäre, wären die bestehenden Gebäude bzw. Hallen nicht für die Firma ELA nutzbar und müssten zunächst beseitigt werden, da ihre Maße für ELA nicht ausreichend sind und der bauliche Zustand keine sinnvolle Weiterverwendung für ELA möglich macht. Hier sind zusätzlich derzeit noch Nutzer vorhanden, die den Standort nicht kurzfristig verlassen könnten. Insofern wäre also selbst bei einem möglichen Erwerb der Fläche eine Nutzbarkeit durch ELA im erforderlichen Zeitraum nicht möglich.

 

 

Der Stadtrat stellt weiterhin fest, dass die Untere Naturschutzbehörde mit der Kompensationsberechnung einverstanden ist.

Die Darstellung einer Grünfläche ist auf der Ebene des Bebauungsplanes ausreichend, da sie das planerische Ziel der Stadt zeigt, hier keine Bebauung zu ermöglichen. Eine Darstellung als Ausgleichsfläche ist nicht erforderlich, zumal auf der Ebene des Flächennutzungsplanes noch keine abschließende Entscheidung über die Lage Ausgleichsflächen getroffen werden muss.

 

 

Die Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erfolgt auf der Ebene des Bebauungsplanes.