Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Beschluss 1:

Der Stadtrat beschließt auf Seite 2 Punkt I Antragsberechtigung Buchstabe a) folgende Ergänzung der Richtlinien in der Fassung vom 07.06.2019

„Bei Paaren oder einer Familie darf die Einkommensgrenze von 90.000,00 Euro zuzüglich des zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültigen Kinderfreibetrages in Höhe von derzeit 7.620,00 Euro für das Jahr 2019 nicht überschritten worden sein.“

 

Beschlossen              Ja:  19 Nein: 0

 

Beschluss 2:

Der Stadtrat beschließt auf Seite 2 Punkt I Antragsberechtigung Buchstabe b) folgende Ergänzung der Richtlinien in der Fassung vom 07.06.2019

Nach dem Satz „Außer Betracht bleiben jedoch Rechte, die keine angemessene Wohnung für den Antragsteller und dessen Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG) ermöglichen ……“ noch folgend Definition einer angemessenen Wohnung im Sinne der Richtlinien wie folgt zu ergänzen:

 

„Angemessene Wohnverhältnisse sind regelmäßig dann gewährleistet, wenn

 

a)    Die Wohnfläche für einen 1-Personen Haushalt mindestens 50 qm beträgt.

b)    Die Wohnfläche für einen 2-Personen Haushalt mindestens 65 qm beträgt.

c)    Die Wohnfläche für einen 3-Personen Haushalt mindestens 80 qm beträgt.

 

Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 15 qm.

Sollte kein angemessener Wohnraum beim Bewerber bzw. den Bewerbern vorhanden sein, ist eine Bewerbung grundsätzlich möglich (soweit die anderen Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung im Sinne der Richtlinie vorliegen). Das vorhandene Wohneigentum wird aber in diesem Fall zum Vermögen im Sinne der Richtlinie gezählt und darf den dort gennannten Maximalbetrag zusammen mit anderem Vermögen des bzw. der Bewerber nicht überschreiten. Durch den Bewerber bzw. die Bewerber ist der aktuelle Wert des Wohnungseigentums gegenüber der Stadt nachzuweisen.

 

Beschlossen              Ja:  19 Nein: 0

 

Beschluss 3:

Der Stadtrat beschließt auf Seite 2 Punkt I Antragsberechtigung Buchstabe b) folgende Ergänzung der Richtlinien in der Fassung vom 07.06.2019

Nach dem Satz „Außer Betracht bleiben jedoch Rechte, die keine angemessene Wohnung für den Antragsteller und dessen Haushaltsangehörige (§ 18 WoFG) ermöglichen sowie Rechte, die durch ein Nießbrauchsrecht zu Gunsten Dritter belastet sind.“

 

Hier ist zu ergänzen

In diesem Fall ist eine Bewerbung (soweit die anderen Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung im Sinne der Richtlinie vorliegen) grundsätzlich möglich. Das vorhandene, mit dem Wohnungseigentum belastete Nießbrauchsrecht wird aber in diesem Fall zum Vermögen im Sinne der Richtlinie gezählt und darf den dort genannten Maximalbetrag zusammen mit anderem Vermögen des Bewerbers bzw. der Bewerber nicht überschreiten. Durch den bzw. die Bewerber ist der aktuelle Wert des Wohnungseigentums gegenüber der Stadt Moosburg nachzuweisen.

 

Beschlossen              Ja:  19 Nein: 0

 

 

Beschluss 4:

Der Stadtrat beschließt auf Seite 3 Punkt II Punktekatalog – Reihung 1.1 Familienverhältnisse folgende Ergänzung der Richtlinien in der Fassung vom 07.06.2019

Nach „Kind“ ist wie folgt zu ergänzen: (je kindergeldberechtigtem Kind die im Haushalt des Bewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und dort tatsächlich wohnen).

 

Beschlossen              Ja:  19 Nein: 0

 

Beschluss 5:

Der Stadtrat beschließt auf Seite 3 Punkt II Punktekatalog – Reihung 1.3 Einkommen folgende Ergänzung der Richtlinien in der Fassung vom 07.06.2019

Nach „Einkommen“ ist wie folgt zu ergänzen: (i. S. von § 2 Abs. 3 EStG) im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre bis zu …………..

 

Beschlossen              Ja:  19 Nein: 0

 

Beschluss 6:

Abschnitt III Verkaufsbedingungen Seite 4 und 5 der Richtlinien beschließt der Stadtrat noch folgende Ergänzung der Richtlinien in der Fassung vom 07.06.2019

Nach Punkt dem bisherigen Punkt e) ist ein neuer Punkt f) einzufügen „Nachzahlungsverpflichtung“

Der neue Punkt f) ist wie folgt zu fassen:

 

Nachzahlungsverpflichtung

Die Stadt Moosburg kann, wenn ein Grund eintritt der das Wiederkaufsrecht auslöst, anstellte der Ausübung des Wiederkaufsrechtes die Zahlung eines Nachzahlungsbetrages verlangen. Das Wahlrecht, ob die Stadt Moosburg ihr Wiederkaufsrecht ausübt oder die Zahlung eines Nachzahlungsbetrages verlangt, steht ausschließlich der Stadt Moosburg und nicht dem Erwerber des Grundstückes zu. Der Nachzahlungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Notarurkunde vereinbarten Kaufpreis einerseits für das jeweilige Vertragsgrundstück und dem Verkehrswert, den das Vertragsgrundstück als unbebautes, erschlossenes Grundstück zu dem Zeitpunkt aufweist, in dem die Stadt Moosburg die Entschädigungszahlung verlangt. Der Nachzahlungsbetrag beläuft sich also auf die tatsächlich eingetretene Verkehrswertsteigerung des auf den unbebauten Grund und Boden entfallenden Kaufpreises und würde entfallen, wenn keine Verkehrswertsteigerung eingetreten ist. Der Zeitwert entsprechender auf dem Vertragsgrundstück vorhandener baulicher Anlagen wird dem Grundstückswert nicht hinzugerechnet. Zinsen sind nicht zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des erschlossenen unbebauten Grundstückes wird auf Kosten des Käufers durch Sachverständigengutachten festgestellt. Der ermittelte Nachzahlungsbetrag reduziert pro vollendetem Jahr in dem sämtliche Vertragsbestimmungen insbesondere die Selbstnutzungsverpflichtung eingehalten wurde nach Anzeige der Bezugsfertigkeit um 1/15 (ein Fünfzehntel). Nicht vollende Jahre bleiben außer Betracht. Die Absicherung der Nachzahlungsverpflichtung erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek. Die Stadt wird mit diesem Recht hinter solche Grundpfandrechte zurücktreten, die dem Erwerb und der Bebauung des Grundstückes dienen und sich im Rahmen üblicher Finanzierung halten

Der bisherige Buchstabe f) Annahme des Baugrundstückes wird dann Buchstabe e) der Richtlinien werden.

 

Beschlossen              Ja:  19 Nein: 0

 

Beschluss 7:

Der Stadtrat beschließt die bestehende Richtlinie für das Ansiedlungsmodell in der Fassung vom 07.06.2019 zu überarbeiten und die beschlossenen Änderungen der Beschlüsse Nr. 1-5 in die bestehenden Richtlinien einzuarbeiten und eine neue Fassung der Richtlinien mit Datum vom 02.09.2019 zu erstellen. Die überarbeitete Richtlinie ist als Anlage zum Stadtratsprotokoll zu nehmen. Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Schritte durchzuführen. Die überarbeitete Fassung der Richtlinien vom 02.09.2019 ist zu veröffentlichen.

 

Beschlossen              Ja:  19 Nein: 0