Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 1

Beschluss I:

Der Stadtrat nimmt die Forderungen in Ziff. 1 des Bürgerantrags vom 4.4.2019 zu Kenntnis und beschließt, mangels Erforderlichkeit keine Empfehlung hinsichtlich irgendwelcher Veranlassungen an das zuständige Gremium, dem Aufsichtsrat der Kläranlage Moosburg GmbH, auszusprechen.

 

Beschlossen:  Ja: 22            Nein: 1

 

Beschluss II:

Der Stadtrat stellt fest, dass die Schreiben von Herrn StR Köhler im Rahmen der Gebührenkalkulation dem BKPV sehr wohl zur Verfügung gestanden haben und damit eine weitere Befassung nicht mehr erforderlich ist.

 

Beschlossen:  Ja: 22            Nein: 1

 

 

Beschluss III:
Der Stadtrat beschließt, die Ergebnisse des Benchmarking-Projektes abzuwarten. Sobald die endgültigen Ergebnisse vorliegen, sind diese dem Stadtrat vorzulegen, der Stadtrat kann bei Bedarf Empfehlungen an den Aufsichtsrat aussprechen.

 

Beschlossen:  Ja: 22            Nein: 1

 

 

Beschluss IV:

Der Stadtrat hat die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung in seiner Sitzung am 22.11.2018 mit großer Mehrheit beschlossen.

Die Satzung wurde formal korrekt nach der Beschlusslage in Kraft gesetzt.

Die der Satzungsänderung zugrundeliegende Gebührenkalkulation wurde vom BKPV äußerst umsichtig und gewissenhaft erstellt.

 

Da weder formale noch materiell-rechtliche Fehler angesprochen sind, sieht der Stadtrat keine Notwendigkeit, von der vorhandenen Beschlusslage abzuweichen

Eine neue Gesamtkalkulation ist nicht erforderlich.

 

Beschlossen:  Ja: 22            Nein: 1

 

 

Beschluss:

Der Stadtrat verweist auf die gefassten Einzelbeschlüsse und stellt fest, dass der Bürgerantrag insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte bzw. fundierten Anträge enthält, die zu einer Optimierung im Betriebsablauf oder zu einer Senkung von Kosten führen würden. Ganz im Gegenteil werden (kostenintensive und zeitraubende) externe Dienstleistungen gefordert, die wiederum auf die Gebührenzahler umzulegen sind.

Der Stadtrat beschließt deshalb, dem Bürgerantrag insgesamt nicht Folge zu leisten.