Beschluss 1:
Der Stadtrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB und § 5 BauNVO. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans erfolgt gleichzeitig die Änderung des Flächennutzungsplans nach § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren.
Beschlossen: Ja: 20 Nein: 0
Beschluss 2:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Bauwerber einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der die Durchführung der Bauleitplanung sichert. Die gesamten Planungskosten inkl. aller Nebenkosten sind vom Bauwerber vollumfänglich zu tragen.
Beschlossen: Ja: 20 Nein: 0
Beschluss 3:
Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit dem Antragsteller einen städtebaulichen Entwurf für den Bebauungsplan zu erarbeiten. Dieser ist dem Stadtrat vor Eintritt ins Verfahren vorzustellen.